Allgemeine Fragen

Begleitgruppe «WerkstÄtte BLS»

1. Was gewichtet mehr, der Schutz von Wald oder der Schutz von Kulturland?

Wald ist heute in der Schweiz stark geschützt. Der Schutz ist im Bundes- Waldgesetz (Art. 1 WaG) geregelt. Grundsätzlich ist eine dauernde und vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Ausserdem besteht ein Rodungsverbot.

Allerdings gibt es Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 2 und 4 WaG). Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn zum Beispiel nachgewiesen werden kann, dass es keine geeignete Alternative ausserhalb des Waldes und keine Variante mit weniger Rodungsbedarf gibt. Diese absolute Standortgebundenheit dürfte für eine Werkstatt eher schwierig zu erbringen sein.

Die Antwort basiert auf Ausführungen von Reto Sauter, Bereichsleiter Waldrecht im Amt für Wald des Kantons Bern, in der Begleitgruppe vom 02.11.2015.

Die Begleitgruppe will Kulturland und Wald nicht gegeneinander ausspielen. In der derzeit zu erarbeitenden Feinbewertung der noch verbliebenen Standorte wird auf eine gewisse Symmetrie geachtet. Salopp gesprochen: Standorte, die sowohl Kulturland wie auch Wald tangieren, werden besser bewertet als Standorte, die allein Wald oder allein Kulturland beanspruchen.

2. Kommt bei einem Werkstattbau das Eisenbahnrecht (Stichwort: Enteignungen) zum Zug?

Dient eine Anlage ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb – das ist bei einer Werkstatt der Fall – , kommt das Eisenbahngesetz zur Anwendung. Das Eisenbahngesetz sieht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit von Enteignungen vor.

Die Begleitgruppe beschäftigt sich gemäss ihrem Auftrag mit der Standortsuche für einen Werkstatt. Die Klärung von Entschädigungsfragen gehört nicht zu ihrer Kompetenz.

3. Alle Anlage-Designs sind oberirdisch. Wie hoch sind die Bau- und Betriebskosten, wenn eine Anlage

  • in einer Ebene unterirdisch gebaut würde?
  • horizontal vollständig in einen Berg hinein gebaut würde?
  • teilweise in einen Hang hinein gebaut würde?
  • über der Autobahn gebaut würde, die Autobahn demzufolge überdeckt werden müsste?

Beispiele und Kosten solcher baulichen Massnahmen werden derzeit anhand von Beispielen ermittelt. Resultate werden Ende August 2016 vorliegen.

4. Kann die BLS bei der Standortsuche die Trassenverfügbarkeit als Standortgebundenheit geltend machen?

Antwort BLS:

«Die Trasse ist das Zeitfenster, das ein Zug benötigt, um von einem Punkt zum andern zu fahren. Die Trassenverfügbarkeit ist ein zentrales Element bei der Wahl des Neubaustandorts. In einem Plangenehmigungsverfahren muss ein Projekt mit einer ganzheitlich funktionierenden Anlage eingereicht werden. Das heisst, dass der Nachweis der Trassenverfügbarkeit und somit die Standortgebundenheit ein zentraler Aspekt ist.»